- Kinderbetreuungskosten
- Kịn|der|be|treu|ungs|kos|ten <Pl.>:Kosten, die Eltern für die Betreuung ihres Kindes, ihrer Kinder entstehen:erwerbsbedingte und private K.
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Kinderbetreuungskosten,Einkommensteuerrecht: die Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder entstehen. Abgesehen von den besonderen Fällen der Krankheit oder Behinderung des Kindes wurden Kinderbetreuungskosten bis 1998 nur bei erwerbstätigen Alleinerziehenden und bei behinderten oder kranken Eltern berücksichtigt, und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Am 10. 11. 1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese steuerliche Regelung (ebenso wie die Regelungen zum Haushaltsfreibetrag) verfassungswidrig ist, weil sie in eheliche Gemeinschaft lebende Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausschließt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, dem durch ein Kind entstehenden Betreuungsbedarf spätestens ab 2000 und dem Erziehungsbedarf spätestens ab 2002 bei der Einkommensbesteuerung allgemein (d. h. nicht nur für Alleinerziehende) Rechnung zu tragen. Seit dem 1. 1. 2000 wird daraufhin für jedes Kind unter 16 Jahren zusätzlich zum Kinderfreibetrag ein Freibetrag von (seit 2002) 1 080 (Ehepaare 2 160 ) jährlich berücksichtigt (wenn das günstiger ist als das Kindergeld; § 32 Absatz 6 EStG). Dieser spezielle Freibetrag soll den Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes berücksichtigen und wurde im EStG zunächst (2001) Betreuungsfreibetrag genannt. Seit 2002 sind ferner berufsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. (Haushaltshilfe)
Universal-Lexikon. 2012.